Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich zu vertreten – zum Beispiel bei der
Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Je nachdem, welche Unterstützung für die Betroffene oder den Betroffenen im Einzelfall
erforderlich ist, können einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenbereiche übertragen werden.
Für die übertragenen Aufgabenbereiche (und nur für diese) hat die Betreuerin oder der Betreuer die Stellung einer gesetzlichen Vertretung; dies gilt auch, wenn im
Namen oder gegen den betreuten Menschen Prozesse geführt werden (§ 1902 BGB). Von der Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des
zugewiesenen Aufgabenbereichs. Wenn festgestellt wird, dass der betreute Mensch auch in anderen Bereichen Unterstützung durch eine gesetzliche Vertretung benötigt,
darf eine bereits bestellte Betreuerin oder ein Betreuer hier nicht einfach tätig werden. Vielmehr ist das Betreuungsgericht zu unterrichten und dessen
Entscheidung abzuwarten. Nur in besonders eiligen Fällen kann im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt werden. Auch über alle anderen Umstände, die
im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben könnten, ist das Betreuungsgericht zu
informieren (§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich die Betreuerin oder der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in ihren bzw. seinen Aufgabenbereich fällt,
empfiehlt sich eine vorherige Rückfrage beim Betreuungsgericht.
Die Post sowie der Telefonverkehr des betreuten Menschen dürfen nur dann von der betreuenden Person kontrolliert werden, wenn das Gericht diesen Aufgabenkreis
ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB). Stirbt der betreute Mensch, so ist dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Das Amt der Betreuerin bzw. des
Betreuers endet mit dem Tod des betreuten Menschen. Sind keine Angehörigen vorhanden oder erreichbar, muss ggf. eine Nachlasspflegschaft vom Gericht eingerichtet
werden. Die Bestattung der verstorbenen Person gehört nicht mehr zu den Aufgaben im Rahmen der Betreuung. Die Totensorge obliegt gewohnheitsrechtlich den nächsten
Angehörigen. Der betroffene Mensch kann zu Lebzeiten Wünsche und Vorstellungen mit Blick auf seine Bestattung äußern, die von seinen Angehörigen zu beachten sind.
Er kann zu Lebzeiten auch eine andere Person bestimmen, die für seine Totensorge zuständig sein soll.
Persönliche Betreuung
Die Betreuerin oder der Betreuer muss den betreuten Menschen in dem vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereich persönlich betreuen. Dies darf sich nicht
auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil der Aufgabe ist der persönliche Kontakt. Ist der betreute Mensch so stark
eingeschränkt, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss ihn die Betreuerin oder der Betreuer von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck von
seinem Zustand und Lebensumstand zu verschaffen. Innerhalb des Aufgabengebietes haben betreuende Personen dafür Sorge zu tragen, dass die den betreuten Menschen
verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Mindestens einmal jährlich muss dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der
persönlichen Verhältnisse des betreuten Menschen berichtet werden. Die betreuende Person kann natürlich auch selbst dem betreuten Menschen praktisch helfen, etwa
im Haushalt oder bei der Pflege, sie muss dies aber nicht tun.
Wohl und Wünsche der Betreuten
Betreuende haben die übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des betreuten Menschen entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, nicht einfach
über seinen Kopf hinweg zu entscheiden. Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden.
Deshalb müssen sich Betreuende durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild von den Vorstellungen des
betreuten Menschen machen. Wichtig ist, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach müssen sich Betreuerinnen und Betreuer auch richten, es sei denn, dies
liefe eindeutig dem Wohl des betreuten Menschen zuwider oder wäre für die betreuende Person selbst unzumutbar. Ohne zwingenden Grund dürfen Betreuende ihre eigenen
Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des betreuten Menschen setzen. So darf z. B. nicht gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufgezwungen
werden, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind.
Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die betreuende Person oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind, sind zu
beachten, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. Solche Wünsche können z.B. in einer Betreuungsverfügung niedergelegt
werden.
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so sollten Betreuerinnen und Betreuer versuchen, seinen mutmaßlichen Willen herauszufinden.
Hierfür sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben.
Kann ich selbst andere Menschen betreuen?
Nach dem gesetzlichen Leitbild soll die rechtliche Betreuung eines anderen Menschen grundsätzlich ehrenamtlich erfolgen. Dafür kommen
vor allem Familienangehörige in Frage, wenn dies möglich und von der betroffenen Person gewünscht ist. Aber auch Freunde, Nachbarn,
Berufskollegen und andere sozial engagierte Personen können eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen. Sie leisten damit einen menschlich
überaus wertvollen Dienst, um dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Welche Voraussetzungen brauche ich für die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung?
Im Gesetz sind keine fachlichen Anforderungen an Betreuerinnen oder Betreuer vorgesehen. Es handelt sich aber um eine anspruchsvolle
und verantwortungsvolle Tätigkeit, da sie häufig mit einer umfassenden Einbindung in die Lebensumstände einer Person einhergeht, die
ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann. Deshalb bieten in Hessen Betreuungsvereine kostenfreie Schulungen und
Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer oder sonst interessierte Personen an. Diesen liegt ein einheitlicher
Lehrplan, das „Hessische Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer“ zugrunde. Bei Fragen hierzu können Sie sich
direkt an einen örtlichen Betreuungsverein oder Ihre örtliche Betreuungsbehörde wenden.
Welche Aufgaben habe ich als ehrenamtlicher Betreuerin oder Betreuer?
Die Betreuerin oder der Betreuer übernimmt die rechtliche Vertretung des betreuten Menschen im Rahmen der vom Betreuungsgericht konkret
benannten, erforderlichen Aufgabenbereiche. Typische Bereiche und Tätigkeiten können sein:
- Vermögenssorge (Geldverwaltung, Überweisungen)
- Gesundheitssorge (Arztbesuche, Rehabilitation)
- Aufenthaltsbestimmung (Mietverträge, Heimverträge)
- Behördenangelegenheiten (Anträge, Korrespondenz)
- Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen
Eine besonders wichtige Aufgabe besteht dabei stets darin, den persönlichen Kontakt zum betreuten Menschen aufrecht zu erhalten. Denn
nur ein guter und vertrauensvoller Kontakt ermöglicht es, mit ihm zusammen Entscheidungen in seinem Sinne zu treffen.
Bekomme ich Aufwendungen ersetzt?
Die Betreuerin oder der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.)
nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, da ihr bzw. ihm ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht.
Wie kann ich ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer werden?
Sofern Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Betreuungstätigkeit haben, steht Ihnen der örtliche Betreuungsverein und die örtliche
Betreuungsbehörde für weitere Auskünfte zur Verfügung.